COVID-19 Information
Allgemeingültige Verhaltensregeln
Beim Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten ist Folgendes zu beachten:
- Mindestabstand von 1 Meter (außer für Personen aus gemeinsamen Haushalten)
- Pflicht zum Tragen mechanischer Schutzvorrichtungen (z.B. Masken); dies kann bei Unternehmern und Mitarbeitern entfallen, wenn zwischen Kunden und Unternehmer/Mitarbeiter eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist (z.B. Acrylglastrennwand), die einen gleichen Schutz gewährleisten
Sonderregelungen wegen Eigenart der Dienstleistung
Falls der Mindestabstand von 1 Meter oder das Tragen mechanischer Schutzvorrichtungen auf Grund der Eigenart der Dienstleistung (z.B. Friseure, Änderungsarbeiten im Modehandel, Fotografen und Kosmetiker) nicht möglich ist, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Es ist sinnvoll sich dazu informieren, ob der jeweilige Fachverband eine Empfehlung erstellt hat.
„Hygiene-Erlass“
Der „Hygiene-Erlass“ für den Handel vom 31.3.2020 des BMSGPK ist nicht mehr in Geltung, weil die zugrundeliegende Rechtlage geändert wurde. Für die darin vorgeschriebene Desinfektion der Haltegriffe von Einkaufswägen nach jedem Kundengebrauch besteht somit keine Verpflichtung mehr. Aus gesundheitspolitischer Sicht bleibt es weiterhin sinnvoll.“